Vorstand und Aufsichtsrat
Neben der Generalversammlung bilden der Vorstand und der Aufsichtsrat die weiteren Organe der Genossenschaft.
Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und ist für die Organisation der Genossenschaft und deren Geschäftspolitik verantwortlich. Dabei haben die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Satzung eine höhere Personenzahl festlegen kann. In Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
Der Aufsichtsrat ist das Überwachungsorgan der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat hat im Interesse der Mitglieder die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen, sowie der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern kann in der Satzung festgelegt werden, dass auf einen Aufsichtsrat verzichtet wird. In diesem Fall nimmt grundsätzlich die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, mit Ausnahme einiger gesetzlicher Sonderregelungen.
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FAQ Aufsichtsrat
Wahl des Aufsichtsrates
- Welche Voraussetzungen benötigt ein Kandidat für den Aufsichtsrat?
Jedes Mitglied einer Genossenschaft kann als Aufsichtsrat gewählt werden. Zusätzlich kommen auch die zur Vertretung befugten Personen einer juristischen Person, welche selbst Mitglied der Genossenschaft ist (z.B. der Geschäftsführer einer GmbH) in Betracht.
Allerdings sollte bei der Entscheidung über eine eigene Kandidatur beachtet werden, dass sowohl die erforderliche Zeit zur Verfügung steht, als auch die notwendigen Kenntnisse zum Geschäftsfeld der Genossenschaft vorliegen.
Es ist auch möglich, dass ein Aufsichtsratsmitglied die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erst nach der Wahl erwirbt, sein Amt kann er dann erst mit der wirksamen Begründung der Mitgliedschaft antreten.
Die grundsätzliche Wählbarkeit jedes Mitgliedes kann durch die Satzung der Genossenschaft eingeschränkt werden. In solchen Fällen muss die Satzung genau regeln, welche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gelten. Typische Beispiele sind etwa Altersgrenzen oder die Notwendigkeit, aktiver Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu sein. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen dürfen nicht diskriminierend sein und so eng gefasst werden, dass nur sehr wenige Kandidaten in Betracht kommen.
Vorstandsmitglieder können gemäß § 37 Absatz 2 GenG erst zum Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Tätigkeit durch die General- oder Vertreterversammlung entlastet worden sind. Eine solche Entlastung kann auch noch in der wählenden Versammlung erfolgen.
Unzulässig ist die Wahl von Prokuristen oder zur Gesamtvertretung der Genossenschaft berechtigten Bevollmächtigten, da hier Interessenkonflikte vorliegen können, § 37 Absatz 1 GenG.
Quellen: L/W § 36 Rn. 15, 22; Beispielsatzung § 22
- Wie erfolgt die Kandidatur zum Aufsichtsrat?
Jedes Mitglied ist berechtigt, Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Das kann auch noch in der wählenden Versammlung erfolgen.
Ein ausschließliches Vorschlagsrecht des bestehenden Aufsichtsrates besteht nicht, dieser ist jedoch befugt, selbst Vorschläge zu unterbreiten, was in der Praxis häufig erfolgt. Der Vorstand ist nicht befugt, Kandidaten vorzuschlagen, da er wegen der Kontrollfunktion des Aufsichtsrates befangen wäre.
Vorgeschlagen werden können nur Personen, die ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl erklärt haben, dies kann während der Versammlung, aber auch Vorfeld - etwa durch schriftliche Erklärung- erfolgen.
Der Vorschlag ist in der Versammlung dem dortigen Leiter zum Tagesordnungspunkt „Wahlen zum Aufsichtsrat“ zu unterbreiten. Er kann auch vorab der Genossenschaft zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelt werden.
Die Satzung kann vorsehen, dass ein Wahlvorschlag vor einer Versammlung z.B. schriftlich eingereicht werden muss.
Quellen: L/W § 36 Rn. 22; Beispielsatzung § 22
- Wie erfolgt die Wahl zum Aufsichtsrat?
Die Wahl wird in der Generalversammlung durchgeführt. Dazu muss sie zunächst in der Tagesordnung fristgerecht - z.B. mit den Worten „Wahlen zum Aufsichtsrat“ - angekündigt sein. Die Kandidaten müssen nicht vorher bekanntgemacht werden, natürlich ist eine Präsentation in Internetauftritt der Genossenschaft mit ihrer Zustimmung möglich.
Es ist nicht erforderlich, dass die Kandidaten bei der Wahl anwesend sind. Ebensowenig ist eine Vorstellung in der Versammlung erforderlich. Anwesende Mitglieder bzw. Vertreter sind jedoch befugt, im Rahmen ihres Fragerechtes, Fragen zur Person der Kandidaten zu stellen. Dazu muss der Versammlungsleiter oder eine von ihm bestimmte Person antworten.
Das genaue Wahlverfahren wird in der Regel in der Satzung beschrieben. Fehlt dort eine Regelung oder ist sie nicht vollständig, entscheidet, da das GenG hierzu keine genauen Regeln enthält, der Versammlungsleiter über das Wahlverfahren - etwa mit Stimmzetteln oder durch Handaufheben. Er ist auch befugt, die Reihenfolge der Abstimmung über einzelne Mandate festzulegen. Eine Gesamtabstimmung „en bloc“ über alle Kandidaten gleichzeitig ist zulässig, wenn die Satzung dies ermöglicht und nicht mehr Kandidaten vorhanden sind, als Mandate zu vergeben sind.
Es ist zu beachten, dass nur 1/4 der Aufsichtsratsmandate gemäß § 8 Absatz 2 GenG durch investierende Mitglieder besetzt werden dürften. Das kann ggf. gesonderte Wahlgänge erforderlich machen.
Die Auszählung der Stimmen wird versammlungsöffentlich durch die vom Versammlungsleiter bestimmten Stimmenzähler vorgenommen
Die Wahl ist mit der Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Versammlungsleiter abgeschlossen. Danach hat sich das gewählte Mitglied zur Annahme der Wahl zu erklären. Bei anwesenden Mitgliedern ist dies in der Versammlung notwendig, abwesende Gewählte haben sich unverzüglich im Anschluss zu erklären.
Quellen: L/W § 36 Rn. 20 - 27; Beispielsatzung § 22, 33
- Können Aufsichtsratsmitglieder auch ohne Wahl bestimmt werden?
Dies ist nach § 36 Absatz 5 GenG möglich, wenn die Satzung ein solches Sonderrecht für einzelne Mitglieder der Genossenschaft vorsieht. Hier muss in der Satzung selbst bestimmt sein, welches Mitglied der Genossenschaft dieses Benennungsrecht für eines oder mehrere Aufsichtsratsmandate hat. Benannt werden können nur Mitglieder der Genossenschaft oder natürliche Personen als Vertreter einer juristischen Person, die selbst Mitglied der Genossenschaft ist.
Anwendungsbeispiele bestehen z.B. wenn Kommunen, die Mitglied einer Genossenschaft sind, Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden, was landesrechtlich häufig bei der Übernahme von Beteiligungen vorgesehen ist.
Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. Auf dieses Drittel werden auch Aufsichtsratsmandate angerechnet, die von lediglich investierenden Mitgliedern besetzt werden.
Quellen: L/W § 36 Rn. 93c, 22; § 9 Rn 18
- Wer bestimmt, wie viele Aufsichtsratsmandate es gibt?
Das Gesetz schreibt eine Anzahl von 3 Mitgliedern des Aufsichtsrates vor, überlässt es aber der Satzung, auch eine höhere Zahl festzulegen. Diese in der Satzung genannte Anzahl darf nicht unterschritten oder überschritten werden.
In diesem Rahmen ist auch eine Regelung in der Satzung zulässig und üblich, wonach nur eine Mindestzahl von Aufsichtsratsmitgliedern genannt wird. Dann entscheidet die Generalversammlung darüber, welche konkrete Anzahl von Mandaten bestehen soll. Die einmal festgelegte Anzahl der Mandate kann später durch die Generalversammlung natürlich auch wieder geändert werden. Das kann durch einen ausdrücklichen Beschluss geschehen oder durch eine Entscheidung zur Nichtwiederbesetzung bisheriger Mandate oder durch die Entscheidung durch zusätzliche Wahl weitere Mandate zu schaffen. Solche Entscheidungen können unter dem Tagesordnungspunkt „Wahlen zum Aufsichtsrat“ ohne zusätzliche Ankündigung der Änderung der Mandatszahl getroffen werden. Sie müssen protokolliert werden.
Quellen: L/W § 36 Rn. 9, Beispielsatzung § 22
Tätigkeit des Aufsichtsrates
- Welche Bedeutung hat die Geschäftsordnung und wer legt den Inhalt fest?
Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, die seine innere Organisation und Arbeitsweise festlegt. Hier werden häufig Fragen der Sitzungsvorbereitung und -durchführung, der Protokollierung und Verhaltenspflichten für Aufsichtsratsmitglieder geregelt. Auch Fragen einer Geschäftsverteilung können hier angesprochen werden.
Eine gesetzliche Notwendigkeit zum Erlass einer Geschäftsordnung besteht nicht, jedoch kann sich gerade bei einem größeren Aufsichtsratsgremium der Erlass als zweckmäßig erweisen. Die Geschäftsordnung muss keine Grundlage in der Satzung haben, jedoch schreiben viele Satzungen eine Geschäftsordnung vor. Vorgesehen ist dort häufig auch, den Vorstand zum Inhalt der Geschäftsordnung anzuhören, bevor diese aufgestellt wird.
Quellen: L/W § 38 Rn. 31; Beispielsatzung § 23 Absatz 5; Beispiel für eine typische Geschäftsordnung
- Woher kommen die Informationen zur Ausübung der Kontrolltätigkeit?
Nach § 38 Absatz 1 GenG liegt die Befugnis zur Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands beim Aufsichtsrat. Zur Ausübung dieser Kontrolle kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaften verlangen. Der Vorstand ist also insoweit berichtspflichtig und Ansprechpartner des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat selbst kann aus eigener Initiative die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren und sonstigen Vermögenswerten oder Schuldposten einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen.
Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 4 GenG kann ausnahmsweise auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied vom Vorstand Auskünfte verlangen, die Auskünfte sind dann dem Aufsichtsrat als Kollegialorgan zu erteilen.
In den Satzungen sowie in den Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat finden sich häufig detaillierte Regelungen zur Überwachungspflicht und zur Durchführung der Kontrolltätigkeit verteilt in einzelnen Regelungen.
Quellen: L/W § 38 Rn. 3 ff.; Beispielsatzung § 18 und 23.
- Wer bereitet die Sitzungen und ihre Tagesordnung vor?
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorbereitet und einberufen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.
Eine Einberufung verlangen kann auch der Vorstand oder eine bestimmte Zahl an Aufsichtsratsmitgliedern, wenn die Satzung dies gestattet. Entspricht der Aufsichtsratsvorsitzende dem Einberufungsverlangen nicht, haben die Antragsteller ein Selbsthilferecht und können eigenständig einberufen.
Die Tagesordnung bereitet ebenfalls der Aufsichtsratsvorsitzende vor. Für die Festsetzung der einzelnen Tagesordnungspunkte kann ebenfalls ein Antragsrecht entsprechend des Einberufungsrechtes in Betracht kommen. In der Regel wird der Vorsitzende jedoch entsprechenden Wünschen der Aufsichtsratsmitglieder nachkommen. Ein Antragsrecht von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung des Aufsichtsrates besteht nicht.
Inhaltsgleiche Regelungen zur Sitzung und zur Tagesordnung finden sich häufig in den Satzungen und Geschäftsordnungen für den Aufsichtsrat.
Quellen: L/W § 36 Rn. 61; Beispielsatzung § 25
- Können Abstimmungen im Aufsichtsrat auch geheim erfolgen?
Das Gesetz enthält keine Vorgaben zur Abstimmung im Aufsichtsrat. Die Regelungen zur Beschlussfassung in den Mustersatzungen enthalten keine Aussagen darüber, ob Abstimmungen geheim erfolgen können.
Nach herrschender Meinung in der genossenschaftsrechtlichen Fachliteratur soll jedes Aufsichtsratsmitglied statt der üblichen offenen Abstimmung eine geheime Abstimmung beantragen können, wenn dies der Entscheidungsfindung dienlich ist.
Quellen: L/W § 36 Rn. 60.
- Sind Abstimmungen am Telefon oder per Videokonferenz zulässig?
Das Gesetz trifft hierzu keine Aussage. Abstimmungen per Telefon- oder Videokonferenz sind jedoch zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied dem widerspricht und an der Abstimmung alle Mitglieder teilnehmen. Regelungen dazu finden sich üblicherweise auch in den Satzungen. Bei Vorliegen einer solchen Satzungsklausel kann der Vorsitzende auch ohne Teilnahme aller Aufsichtsmitglieder eine solche Beschlussfassung anordnen. Die Zulässigkeit bedeutet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich als Kollegium tätig wird und seine Beschlüsse regelmäßig nur in Sitzungen fast. Deshalb sehen viele Satzungen vor, dass solche Abstimmungen nur in dringenden Fällen zulässig sind.
Quellen: L/W § 36 Rn. 60; Beispielsatzung § 25.
- Welche Unterlagen darf der Aufsichtsrat einsehen?
Das Genossenschaftsgesetz verpflichtet den Aufsichtsrat zur Überwachung des Vorstands bei dessen Geschäftsführung. Zu diesem Zweck räumt § 38 in Absatz 1 Satz 2 dem Aufsichtsrat ein jederzeitiges Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der Genossenschaft ein. Diese gesetzliche Vorgabe haben auch die meisten Satzungen übernommen. Der Aufsichtsrat darf Bücher und Schriften der Genossenschaft, den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Das Einsichtsrecht für den Aufsichtsrat kann auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied wahrnehmen, wenn der Gesamtaufsichtsrat es durch eine Beschlussfassung (Vollmachtserteilung) dazu ausdrücklich ermächtigt hat. Beispiele für ein Einsichtsrecht: Kontounterlagen, Kreditunterlagen, Verträge, Prüfungsberichte und Vorstandsprotokolle.
Der Vorstand darf die Einsichtnahme nur ausnahmsweise verweigern, so z. B. wenn das Aufsichtsratsmitglied persönliche Interessen damit verfolgt.
Quellen: L/W § 38 Rn 11; Beispielsatzung § 23.
- Dürfen Mitarbeiter der Genossenschaft durch den Aufsichtsrat befragt werden?
Das ist nicht der Fall. Sämtliche Mitarbeiter unterliegen nur den Weisungen des Vorstands, der Aufsichtsrat darf sie grundsätzlich weder überwachen noch direkt Kontakt mit ihnen aufnehmen. Möchte der Aufsichtsrat Auskünfte von Mitarbeitern erhalten, muss er sich an das zuständige Vorstandsmitglied wenden, welches dann vermittelt. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der Aufsichtsrat ansonsten seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Überwachungspflicht nicht nachkommen kann, darf sich der Aufsichtsrat direkt an die Mitarbeiter wenden.
Quellen: L/W § 38 Rn. 10 und § 41 Rn. 25.
- Wie erfolgt die Information der Mitglieder der Genossenschaft über die Arbeit des Aufsichtrates?
Die Mitglieder üben gemäß § 43 Absatz 1 GenG ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Darunter fallen auch die Auskunfts- und Informationsrechte der Mitglieder.
Nach § 38 Absatz 1 GenG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss des Vorstandes und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen und der Generalversammlung zu seiner Tätigkeit und seinen Prüfungshandlungen schriftlich zu berichten. Dieser Bericht ist auch vorher schon den Mitgliedern nach § 48 Absatz 3 GenG zugänglich zu machen, er muss auch in der Generalversammlung vollständig ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb der Generalversammlung nach § 59 Absatz 2 GenG weiter zu wesentlichen Feststellungen oder Beanstandungen der Verbandsprüfung zu erklären. Dies erfolgt in der Regel durch einen mündlichen Bericht.
Das Gesetz nennt das Auskunftsrecht nicht ausdrücklich. Die Mitglieder können sich mit ihrem Auskunftsverlangen in der General- oder Vertreterversammlung auch direkt an den Aufsichtsrat wenden, wenn es um Fragen geht, für die der Aufsichtsrat zuständig ist.
Die Mitglieder können grundsätzlich nur mündliche Auskunft verlangen, wenn nicht besondere Gründe eine schriftliche Information rechtfertigen.
Quellen: L/W § 38 Rn. 26; § 48 Rn 9; Beispielsatzung § 23, § 42 Absatz 4 .
- Was geschieht, wenn ein Aufsichtsratsmitglied eine Zusammenarbeit verweigert oder vertrauliche Informationen weitergibt?
Die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat findet grundsätzlich in einer Aufsichtsratssitzung statt. An die dort gefassten wirksamen Beschlüsse ist das Aufsichtsratsmitglied gebunden, auch wenn es den Beschluss nicht mitgetragen hat. Das ergibt sich aus der organschaftlichen Treuepflicht gegenüber dem Aufsichtsratsgremium als auch gegenüber der Genossenschaft.
Verletzt ein Mitglied seine Pflichten, ist es der Genossenschaft zum Schadensersatz verpflichtet, §§ 41, 34 Absatz 2 Satz 1 GenG.
Das Genossenschaftsgesetz verbietet es in § 41 i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 3 den Aufsichtsratsmitgliedern, vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Aufsichtsratstätigkeit bekannt geworden sind, weiterzugeben. Über den Wortlaut hinaus sind aber alle im Interesse der Genossenschaft geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erfasst. Der Geheimhaltung unterliegen somit auch Angaben über eigenes und fremdes Abstimmungsverhalten. Die Satzungen betonen in der Regel ebenfalls die Geheimhaltungspflichten.
Verstößt ein Aufsichtsratsmitglied gegen die Pflicht zur Zusammenarbeit und zur Verschwiegenheit, haftet es nach Maßgabe der §§ 41, 34 Absatz 2 GenG auf Schadensersatz. Unabhängig davon kann es durch die Generalversammlung von seinem Amt abberufen werden.
Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht droht sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 151 GenG. Voraussetzung dafür ist aber zunächst ein Strafantrag der Genossenschaft.
Quellen: L/W § 36 Rn. 67 sowie (zur Verschwiegenheitspflicht) § 34 Rn. 96 ff. und § 151 Rn. 1 ff.; Beispielsatzung § 23 Absatz 6.
- Welche Vergütung bekommt ein Aufsichtsratsmitglied und wer bestimmt das?
Art und Höhe der Vergütung können in gewissen Grenzen in der Satzung oder durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt werden. Eine Festlegung durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat selbst ist nicht zulässig. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, überhaupt eine Vergütung an Aufsichtsräte zu zahlen. Bei vielen Genossenschaften ist es auch üblich ohne Vergütung rein ehrenamtlich als Aufsichtsrat tätig zu sein.
Im Genossenschaftsgesetz (§ 36 Absatz 2) ist nur geregelt, dass Aufsichtsratsmitglieder keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung erhalten dürfen. Die Satzung oder ein Beschluss der Generalversammlung ist also weitgehend frei, die Höhe einer Vergütung festzulegen. Die Art der Vergütung kann in Geld- oder Sachleistungen bestehen.
Bei der Höhe der Vergütung kann differenziert werden, z. B. kann für den Aufsichtsratsvorsitzenden ebenso eine höhere Vergütung bestimmt werden wie für Mitglieder mit besonderen, der Genossenschaft dienlichen, Qualifikationen. von Aufsichtsratsmitgliedern.
Es ist auch zulässig, dass die Generalversammlung einen Gesamtbetrag der Vergütung für alle Aufsichtsratsmitglieder beschließt und den Verteilungsschlüssel vorgibt. Dies kann auf Dauer oder nur füpr ein Geschäftsjahr geschehen.
Von der Vergütung zu unterscheiden ist die auch ohne Satzungsregelung zulässige Erstattung von Auslagen, die den Aufsichtsratsmitgliedern durch ihre Tätigkeit entstanden sind. Dazu zählen u. a. Reisekosten und Sitzungsgelder. Die Auslagen können auch pauschaliert werden, überhöhte Pauschalen, die über die typischen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit hinausgehen, sind allerdings als Vergütung anzusehen.
Zulässig sind Satzungsregelungen, wonach entweder der Vorstand allein oder Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung über die pauschale Auslagenerstattung befinden können.
Quellen: L/W § 36 Rn. 34 ff.; Beispielssatzung § 23 Absatz 7 und § 30 Absatz 1 Buchst.j.
- Welche Aufgaben hat der Aufsichtsratsvorsitzende?
Im Genossenschaftsgesetz finden sich nur wenige Regelungen zu den Aufgaben, und zwar in den §§ 57 und 58 GenG, die das Prüfungsverfahren und den Prüfungsbericht betreffen.
In viele Satzungen finden sich mehrere Einzelheiten zu den Aufgaben des Vorsitzenden, die typisch für den Vorsitzenden eines Gremiums sind. So führt er z. B. die Beschlüsse des Aufsichtsrats aus, ist zuständig für die Vertretung der Genossenschaft bei der Begründung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, beruft Aufsichtsratssitzungen sowie gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat ein und leitet diese.
Die Satzung kann auch bestimmen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die Generalversammlung einberuft.
Hervorzuheben ist auch, dass der Vorsitzende kein Weisungsrecht gegenüber den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern hat. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind rechtlich gleichgestellt.
Quellen: L/W § 36 Rn. 49 ff., § 17 Rn. 8 und § 58 Rn. 5; Beispielsatzung § 17 Absatz 2, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 8, § 25.
Beendigung des Amtes
- Wer kann die Bestellung zum Aufsichtsrat widerrufen?
Für den Widerruf der Bestellung ist gemäß § 36 Absatz 3 GenG die Generalversammlung zuständig. Das Recht zum Widerruf kann der Generalversammlung nicht entzogen werden, die Satzung darf nichts Abweichendes regeln.
Der Widerruf kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für den das Aufsichtsratsmitglied gewählt ist, erfolgen. Der Widerruf der Bestellung bedarf weder eines wichtigen Grundes noch einer Begründung im Einzelfall. Sofern die Satzung keine entsprechende Regelung vorsieht, hat das betroffene Aufsichtsratsmitglied keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Tagesordnung muss allerdings einen entsprechenden Beschlussgegenstand enthalten. Dieser Beschluss bedarf nach § 36 Absatz 3 GenG einer Mehrheit von mindestens dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
Die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder haben bei der Abstimmung über den Widerruf grundsätzlich Stimmrecht.
Der Widerruf wird mit Zugang beim Aufsichtsratsmitglied wirksam. Ist es in der Generalversammlung anwesend, mit Verkündung des Beschlusses, erscheint er nach Verkündung, mit mündlicher Mitteilung durch den Sitzungsleiter, später mündlich (besser schriftlich) durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder den Vorstand.
Quellen:L/W § 36 Rn. 79; Beispielssatzung § 30 Buchst. F, § 31 Absatz 2
- Kann ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt jederzeit niederlegen?
Die Niederlegung eines Aufsichtsratsmandates ist im Genossenschaftsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings ist die Amtsniederlegung als Aufsichtsratsmitglied mit sofortiger Wirkung grundsätzlich immer möglich. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 36 Absatz 3 GenG, wonach die Generalversammlung die Abberufung vom Aufsichtsratsmandat auch vor Ablauf des gewählten Zeitraumes vornehmen kann.
Für die Amtsniederlegung bedarf es nicht der Angabe eines wichtigen Grundes. Hintergrund ist, dass ein Amtsträger nicht an die Genossenschaft gebunden sein soll, wenn unüberbrückbare Differenzen bestehen. Die Amtsniederlegung ist entweder direkt in der Generalversammlung, gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzende oder auch dem Vorstand der Genossenschaft zu erklären. Es empfiehlt sich dafür die Schriftform.
Der Zeitpunkt der Amtsniederlegung kann allenfalls dann problematisch sein, wenn er zur Unzeit erfolgt. Dieses Vorgehen hat zwar keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Amtsniederlegung, kann aber Schadensersatzansprüche auslösen, wenn beispielsweise in einer wirtschaftlichen Krise niedergelegt wurde.
Es ist den Genossenschaften grundsätzlich gestattet, Regelungen zur Amtsniederlegung in den Satzungen zu treffen. In den meisten Satzungen hat man davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Quellen: L/W § 36 Rn. 80-85.
- Wer bestimmt, wie viele Aufsichtsratsmandate es gibt?
Haftung und Entlastung des Aufsichtsrates
- Haftet der Aufsichtsrat, wenn der Vorstand seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt?
Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht gemäß § 38 Absatz 1 GenG in der Überwachung des Vorstands bei dessen Geschäftsführung. Dementsprechend haben die Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Tätigkeit nach §§ 41,34 Absatz 1 GenG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kontrolleurs der Geschäftsführung des Vorstandes anzuwenden. Jedes Aufsichtsratsmitglied muss die Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die zum Verständnis oder zur sachgerechten Beurteilung der in der Genossenschaft ablaufenden normalen Geschäftsvorgänge erforderlich sind.
In diesem Rahmen haftet das Aufsichtsratsmitglied grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen des Vorstandes, sondern nur für eine etwaige Verletzung seiner eigenen Überwachungspflicht im Hinblick auf die Geschäftsführung des Vorstandes. Es geht also darum, dass diese Überwachung ordnungsgemäß erfolgt und beim Feststellen von Pflichtverstößen durch den Vorstand, Abhilfe herbeigeführt wird. Der Aufsichtsrat darf ihm bekannte Pflichtverletzungen und Satzungsverstöße des Vorstandes nicht tatenlos dulden. Tut er das, haftet er selbst gegenüber der Genossenschaft.
Exemplarisch für eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats sei hier die fehlende Durchsetzung rückständiger fälliger Pflichteinzahlungen und Pflichtbeteiligungen von Mitgliedern genannt, die für die verantwortlichen Aufsichtsratsmitglieder im konkreten Fall gerichtliche Konsequenzen hätte. Die beklagten Vorstandsmitglieder haben ihre organschaftlichen Pflichten verletzt, indem sie die satzungsrechtlich begründete, die Genossen treffende Zeichnungspflicht weiterer Geschäftsanteile und die Einzahlung der entsprechenden Pflichtbeiträge nicht durchgesetzt haben. Aufgabe der Aufsichtsratsmitglieder war es, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung dieser dem Vorstand obliegenden Aufgabe zu überzeugen und gegebenenfalls denselben zum Handeln anzuhalten, was sie aber unterließen.
Ähnlich wird die Situation beurteilt, wenn der Aufsichtsrat Zahlungen der Genossenschaft nach Eintritt der Insolvenzreife zulässt oder gar statt eines gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzverfahrens eine außergerichtliches Sanierungsverfahren der Genossenschaft duldet. Hier helfen ihm auch Zustimmungsentscheidungen der Generalversammlung nicht.
Weitere Beispielsfälle sind Pflichtverletzungen in Angelegenheiten, in denen Vorstand und Aufsichtsrat laut Satzung gemeinsam entscheiden (sogenannte Mitwirkungsgeschäfte) sowie die Unterlassung der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Vorstandsmitglied. Gerade bei letzterem Thema hat die Rechtsprechung für Aufsichtsratsmitglieder klare Vorgaben gemacht: Der Aufsichtsrat muss zunächst eigenständig das Bestehen von Haftungsansprüchen prüfen, was auch die Pflicht zur Sachverhaltsklärung in tatsächlicher und rechtliche Hinsicht bedeutet. Kommt er zu dem Ergebnis, dass Ansprüche bestehen, muss er eine Risikoanalyse dahingehend durchführen, ob und inwieweit die Haftungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können und der Schaden ersetzt werden kann. Schließlich hat der Aufsichtsrat abzuwägen, ob aus übergeordneten Gründen wegen des Interesses der Genossenschaft gleichwohl die Rechtsverfolgung, und damit der Schadensausgleich unterbleiben.
Im Zuge der 2017 eingeführten Neuerungen im Genossenschaftsgesetz hat der Gesetzgeber in § 34 Absatz 2 mit dem neuen Satz 3 eine Haftungserleichterung für im Wesentlichen unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eingeführt, die über die Verweisung in § 41 GenG auch für im Wesentlichen unentgeltliche Aufsichtsratsmitglieder gilt. Da der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Einführung einer Haftungsgrenze entschieden hat, ist in jedem Haftungsfall eine Einzelfallbetrachtung der Umstände notwendig. Wann eine Haftungsprivilegierung anzunehmen ist, wird insbesondere anhand der Größe der Genossenschaft und vor allem am Umfang der Tätigkeit der Organmitglieder im Einzelfall zu beurteilen sein. Hier ist es unbedingt nötig, im Einzelfall speziellen rechtlichen Rat einzuholen.
Quellen: L/W § 41 Rn. 5 ff. und § 34 Rn. 95d bis f; Beispielssatzung § 22 Absätze 1 und 6. Urteile des BGH vom 01.12.2003 – II ZR 216/01 (zur Durchsetzung satzungsmäßiger Zeichnungs- und Einzahlungspflichten) und 21.4.1997 – II ZR 175/95 (zur Verfolgungvon Haftungsansprüchen) und OLG brandenburg vom 21.12.2001 – 13 U 155/99 zur gesetzeswidrigen außergerichtlichen Sanierung.
- Wie steht es um die Haftung des Aufsichtsrates, wenn er einzelnen Geschäften des Vorstands zugestimmt hat, diese aber zu einem Schaden für die Genossenschaft geführt haben?
In vielen Genossenschaften sehen die Satzungen vor, dass bestimmte Geschäfte des Vorstandes, wie etwa der Erwerb von Grundstücken, der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Dann wirkt der Aufsichtsrat, wenn er dem Plan des Vorstandes zustimmt, an einer Geschäftsführungsmaßnahme mit und haftet bei dadurch entstehenden Schäden gegenüber der Genossenschaft in gleicher Weise, wie ein Vorstandsmitglied. Ein typischer Anwendungsfall sind Bauprojekte ohne sachgerechte oder ausreichende Kalkulation der Kosten.
Hier kann das Aufsichtsratsmitglied Haftungsrisiken vermeiden, wenn es seine Entscheidung auf der Grundlage umfassender und sorgfältiger Informationen trifft.
Quellen: L/W § 41 Rn. 33ff; Beispielssatzung § 24 (Mitwirkungsgeschäfte) Urteil des BGH vom 11.12.2006 –II ZR 243/05
- Was ist die sogenannte Business Judgement Rule? Gilt sie auch für Aufsichtsratsmitglieder?
Die Business Judgement Rule ist ursprünglich eine Regelung für das haftungsfreie Ermessen eines Geschäftsleiters. Geschäftsleitern soll nicht die unternehmerische Gestaltungsfreiheit wegen drohender persönlicher Haftung für wirtschaftliche Fehlentscheidungen genommen werden. Diese Regelung galt für Genossenschaften bisher bereits durch die Rechtsprechung und ist nun seit 2017 ausdrücklich in § 34 Absatz 1 Satz 2 GenG geregelt. Wegen der Verweisung in § 41 GenG auf § 34 GenG gilt diese Regel auch für Aufsichtsratsmitglieder für solche Entscheidungen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Ein Aufsichtsratsmitglied begeht demnach keine Pflichtverletzung, wenn eine Geschäftsentscheidung mit Ermessensspielraum vorliegt, die zum Wohle der Genossenschaft erfolgt, das Aufsichtsratsmitglied bei zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten kein unverhältnismäßig hohes Risiko eingeht, das Aufsichtsratsmitglied seine Entscheidung auf Basis hinreichender Informationen trifft und kein Interessenkonflikt bei ihm vorliegt (andernfalls muss es sich der Stimme enthalten).
Beachten Sie aber bitte, dass bei derartigen Fragen unbedingt spezieller rechtlicher Rat im Einzelfall eingeholt werden sollte. manche Sachverhalte von diesem Fall abweichen können.
Quellen: L/W § 34 Rn. 95 c und § 41 Rn. 50b.
- Mit welcher Quote haften Aufsichtsratsmitglieder, wenn Vorstandsmitglieder einen Schaden verursachen, der (auch) auf eine mangelhafte Überwachung der Vorstandsmitglieder zurückzuführen ist?
Die Satzung und das GenG treffen hierzu keine Aussagen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vielmehr im BGB. Die Rechtsprechung hierzu ist zahlreich und gilt über die Genossenschaft hinaus für sämtliche Gesellschaftsformen.
Sind für den Eintritt eines Schadens sowohl Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern als auch von Mitgliedern des Aufsichtsrats verantwortlich, so haften sämtliche Organmitglieder unabhängig vom Ausmaß ihrer Pflichtverletzungen als Gesamtschuldner gemäß §§ 421 ff. BGB.
Anwendungsfälle sind zum Beispiel Mitwirkungsgeschäfte sowie Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates. Die Genossenschaft hat ein Auswahlrecht, welches Mitglied aus welchem Organ sie in Anspruch nehmen will. Wird ein Aufsichtsratsmitglied belangt, kann es einen sogenannten internen Schadensausgleich von den übrigen verantwortlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern verlangen.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass im Zweifel eine Haftung zu gleichen Teilen stattfindet, vgl. § 426 BGB. Allerdings wird man je nach Verursachungsbeitrag und Schwere des Verschuldens dazu kommen, dass von den betroffenen Organmitgliedern verschieden hohe Schadensbeträge zu tragen sind. Grundsätzlich wird ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Leitungsverantwortung eine höhere Haftungsquote als ein Aufsichtsratsmitglied haben.
Unter Umständen ist die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsmitglieds aber gleichwertig zu gewichten, wenn es in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat aktiv in den Entscheidungsprozess in der Leitungsebene eingebunden ist.
Ebenfalls wird bei der Gewichtung zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds zu berücksichtigen sein, wenn es ehrenamtlich tätig ist.
Quellen: L/W § 41 Rn. 50 sowie § 34 Rn. 112-115
- Kann eine Entlastung des Aufsichtsrates vor dem Vorliegen des Prüfungsberichtes und der Feststellung des Jahresabschlusses vorgenommen werden?
Im Genossenschaftsgesetz (§ 48 Absatz 1) ist, wie auch in vielen Satzungen, lediglich die Zuständigkeit der Generalversammlung für die Entlastung geregelt. Weitere Aussagen lassen sich dort nicht entnehmen. Allerdings ist man sich in der Rechtsprechung und der Fachliteratur einig, dass eine Entlastung im Vorhinein normalerweise nicht möglich ist. Denn erst nach Feststellung des Jahresabschlusses kann die Generalversammlung typischerweise die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung beurteilen.
Es ist aber auch möglich, die Entlastung auf bestimmte Zeitabschnitte zu beschränken, wenn die Generalversammlung über die Geschäftsführung in diesem Zeitraum ausreichend informiert ist.
Quellen: L/W § 48 Rn. 28, 36; Beispielssatzung § 30 Buchst. i.
- Ist bei der Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Generalversammlung die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Genossenschaft ausgeschlossen?
Die Verzichtswirkung der Entlastungsentscheidung wird in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beurteilt. Fest steht jedoch, dass sie nur in Betracht kommen kann im Hinblick auf Schadenersatzansprüche für Sachverhalte, die der Generalversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung bekannt waren. Generelle Schilderungen, die bei lebensnaher Betrachtung nicht dazu führen, dass die Einzelheiten zu Schadenersatzansprüchen überblickt werden können, reichen nicht aus, diese Kenntnis zu vermitteln. Beispielhaft sei hier das bloße Verlesen des zusammengefassten Prüfungsergebnisses genannt.
Eine andere, für den Aufsichtsrat günstigere Beurteilung kann sich möglicherweise aber bei ausführlicher Diskussion in der Generalversammlung zum Thema Schadensersatzansprüche ergeben. Besonders betont werden muss hier die Informationspflicht des Aufsichtsrates, die er gegenüber der Generalversammlung hat.
Die Praxis hat gezeigt, dass häufig von der Rechtsprechung das Vorliegen einer ausreichenden Sachverhaltsdarlegung abgelehnt wird. Deshalb sollte im Zweifel immer neben der Entlastung ein ausdrücklicher Verzicht durch die Generalversammlung auf der Grundlage eines gesonderten Tagesordnungspunktes beschlossen werden.
Ein ausdrücklicher Verzicht ist im Übrigen im Fall der Insolvenz der Genossenschaft grundsätzlich nach § 41, 34 Absatz 5 GenG unwirksam, da hier der Gläubigerschutz vorgeht.
Quellen: L/W § 48 Rn. 27; 36 Rn. 136ff; Beispielsatzung § 30 Buchst. i. Urteil des BGH vom 03.12.2001 – II ZR 308/99
Sie haben Fragen?
Unsere Experten beraten Sie umfänglich bei allen Fragen rund um die Organe der Genossenschaft.
Hierzu gehören z.B.
- die Erarbeitung individueller Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat
- die Beratung bei Fragen zur Vergütung
- Coachings und Mediationen für Vorstände und Aufsichtsräte.