Fristen und Termine
Sofern das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, gelten folgende Fristen:
bis 31.05.
Aufstellung Jahresabschluss
- der Vorstand stellt den Jahresabschluss auf (§ 336 HGB)
- der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
- die Aufstellung eines Lageberichtes ist nur erforderlich, wenn die Größenkriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) überschritten sind, oder wenn die Satzung dies verlangt
- Kleinstgenossenschaften (§ 267a HGB) brauchen keinen Anhang aufzustellen, wenn sie stattdessen die erforderlichen Angaben unter der Bilanz machen (§ 338 Abs. 4 HGB)
- der Jahresabschluss ist von allen amtierenden Vorstandsmitgliedern mit Angabe des Datums zu unterschreiben
nach Aufstellung des Jahresabschlusses
Vorstand
- der Vorstand formuliert einen Vorschlag für die Ergebnisverwendung und legt diesen dem Aufsichtsrat zur Prüfung vor
Aufsichtsrat
- der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschlusses und den Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstands
- der Aufsichtsrat muss gegenüber der Generalversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses berichten
- der Bericht des Aufsichtsrats muss zusammen mit dem Jahresabschluss eine Woche vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder ausliegen
- sofern die Prüfungshandlungen des Aufsichtsrats keine wesentlichen Feststellungen ergaben, genügt ein Kurzbericht (siehe Musterdokument)
bis 30.06.
Durchführung Generalversammlung
- Einladungsfrist beachten
- Jahresabschluss und Bericht des Aufsichtsrates zur Einsicht auslegen
- Wahlturnus Organmitglieder beachten
bis 31.07.
Steuererklärung
- Abgabe der Steuererklärung für das Vorjahr
- bei Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis 28.02. des Folgejahres
bis 31.12.
Veröffentlichung / Hinterlegung
- der Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats ist beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 339 HGB)
- für kleine Genossenschaften (§ 267 HGB) gelten Erleichterungsvorschriften, so dass nur die Bilanz und der Anhang einzureichen sind
- Kleinstgenossenschaften (§ 267a HGB) können beim elektronischen Bundesanzeiger einen Hinterlegungsauftrag erteilen
bis 28.02. des Folgejahres
Steuererklärung
- Abgabe der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern durch Steuerberater erstellt
- Beispiel: Abgabe der Steuererklärung für 2023 bis zum 28.02.2025
Sie benötigen Unterstützung?
Als Ihr Genossenschaftsverband unterstützen wir Sie u.a. mit folgenden Dienstleistungen:
- Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen
- Steuerrechtliche Beratung und Begleitung bei der Auszahlung von Dividenden
- Aufstellung von Jahresabschlüssen
- Moderation und Begleitung von Generalversammlungen
- Veröffentlichung / Hinterlegung von Jahresabschlüssen
- Erstellung der eBilanz