Satzung und Förderzweck

Wissenswertes zum Thema

Die Satzung ist der "Gesellschaftsvertrag" der Genossenschaft und regelt insbesondere

  • die Tätigkeit der Genossenschaft
  • die organisationsrechtliche Ausgestaltung
  • die Rechtsbeziehungen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

Im Genossenschaftsgesetz ist geregelt, welche Mindestinhalte die Satzung zwingend enthalten muss, welche Bestimmungen einer Aufnahme in die Satzung bedürfen und was darüber hinaus noch alles in der Satzung geregelt werden kann.

Wir zeigen Ihnen am Beispiel einer fiktiven Genossenschaft, der "Bürger-Energiegenossenschaft Burgdorfer Land eG", wie eine Satzung aussehen kann.

Laden Sie die Beispielsatzung hier herunter und lassen Sie sich bei Ihrer eigenen Satzungsgestaltung von unseren Experten beraten

Los geht's

Das sollten Sie wissen...

  • Mindestinhalte der Satzung

    Das Genossenschaftsgesetz schreibt in den §§ 6 und 7 die zwingenden Satzungsinhalte vor.

    Dies sind:

    • Firma und Sitz der Genossenschaft
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Geschäftsanteils
    • Pflichteinzahlung
    • Bildung einer gesetzlichen Rücklage
    • Bestimmungen über die Nachschusspflicht
    • Bestimmungen über Form der Einberufung der Generalversammlung, Beurkundung der Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung
    • Bekanntmachungen der Genossenschaft
    • Zu einer Beschlussfassung erforderliche Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
     
  • Satzungsvorbehalte für einzelne Bestimmungen

    Über den Mindestinhalt hinaus gibt es weitere mögliche Regelungen, die nur wirksam werden, wenn sie in die Satzung aufgenommen werden.

    Hierzu gehören z. B. 

    Bestimmungen, nach welchen

    • die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird
    • Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft wird
    • das Geschäftsjahr, insbesondere das erste, auf ein mit dem Kalenderjahr nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird
    • über gewisse Gegenstände die Generalversammlung nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen beschließen kann
    • die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Personen, welche nicht Mitglied der Genossenschaft sind, zugelassen wird

    sowie z. B.:

    • die Festlegung eines Mindestkapitals (§ 8a)
    • ein Maßstab für die Gewinnverteilung (§ 19)
    • Ausschluss der Gewinnverteilung (§ 20)
    • die Verzinsung der Geschäftsguthaben (§ 21a)
    • die Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 25)
    • Beschränkungen der Leitungsmacht des Vorstands (§ 27)
    • Mehrstimmrechte (§ 43)
    • Voraussetzungen für Bevollmächtigte (§ 43)
    • Kündigungsfrist (§ 65)
    • sonstige Ausschlussgründe (§ 68)
    • Auszahlungsmodalitäten (§ 73)
    • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 76)
    • Fortsetzung der Mitgliedschaft durch Erben (§ 77)
    • Erfordernisse für die Auflösung (§ 78)

    Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern es gibt weitere gesetzlich definierte Regelungsinhalte.

    Weitere sinnvolle Regelungen können in die Satzung aufgenommen werden, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

  • Satzungsänderungen

    Satzungsänderungen müssen von der Generalversammlung beschlossen und im Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Änderungen werden erst mit der Registereintragung wirksam. Die erforderlichen Mehrheiten für den Änderungsbeschluss sind in § 16 GenG geregelt. Die Satzung selbst kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

    In der Regel ist für eine Satzungsänderung mindestens eine Mehrheit von drei Viertel, in Einzelfällen neun Zehntel, der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Wir empfehlen die Erarbeitung einer Synopse, in der die bestehenden Satzungsregelungen den zu beschließenden neuen Satzungsregelungen gegenübergestellt werden.

    Vorlage Synopse hier herunterladen

    Der Beschluss einer Satzungsänderung muss in der Tagesordnung der Generalversammlung angekündigt werden.

Sie haben noch Fragen?

Unsere Experten beraten Sie umfänglich bei allen Fragen rund um Ihre Satzung. 

Hierzu gehören z.B.

  • die Erarbeitung einer Satzung, die individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist
  • die Überprüfung Ihrer Satzung auf Rechtssicherheit
  • die Unterstützung bei Satzungsänderungen und -neufassungen.
 

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